Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben mehreren anderen Optionen zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Nach dem Verständnis der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit das Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Der Aufhebungsvertrag hat also nur dann einen Sinn, falls unverzüglich eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und deswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes herbeiführt. Hierfür muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist befolgen und der Arbeitgeber muss davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen des Aufhebungsvertrages findet sich ganz gewiss größtenteils auf der Seite des Arbeitgebers. Er entweicht mit diesem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ganz gewiss entstehenden Kosten.

So ähnlich liegt der Fall, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine gesichtswahrende Lösung. Kann es doch schließlich im Interesse des Mitarbeiters liegen, die Bewertung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu vermeiden.

Aber da in aller Regel der Nutzen eines Aufhebungsvertrages zumeist auf Arbeitgeberseite liegt, hat der Arbeitnehmer anfangs kaum einen Grund, sich darauf einzulassen. Infolgedessen werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot sowie dem Angebot ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verbunden.

Gleichwohl sollten Arbeitnehmer sich stets Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag keinesfalls ohne Prüfung unterschreiben. Da sowie der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Chancen diesen anzufechten oder zu widerrufen, sonach ist es grundsätzlich zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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