Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Erklärt jemand seinen Willen ein Vertragsverhältnis einseitig zu beenden, spricht man von einer Kündigung. Eine Kündigung braucht stets die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei verfügt über die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Kraft einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorhanden sein. Der triftige Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, zum Beispiel schwere Beleidigung, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung arbeitnehmerseitig erfordert es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Aber sicher muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird wiederum während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen viel umfassender. Sehr oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden wird. Für den Fall, dass ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber gar dessen Zustimmung. 

Für einzelne schutzwürdige Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu zählen Behinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um eine Kündigung rechtzeitig anzuzweifeln, bleiben Betroffenen lediglich drei Wochen. Wenn diese Frist vorbei ist, kann nur in sehr wenigen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

Wir von der Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich Arbeitnehmer in Gießen. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0641 20105405


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
0641-20105405

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.