Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Mittel der Vertragsbeendigung und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, jedoch wird grundsätzlich die Schriftform vorausgesetzt. Der weite Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht nicht zuletzt dafür genutzt, Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu verfügen. Der häufigste Anlass von Arbeitgebern Aufhebungsverträge anzubieten, ist, so den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entgegenzutreten.

Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden, bieten sich deshalb, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Dementsprechend ist es erforderlich, dass für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge vornehmlich für die Arbeitnehmer von gefährlichen Nachteilen begleitet werden, sollten sie diese nicht unbesonnen unterschreiben.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Arbeitnehmer haben einen deutlich größeren Nutzen: Das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden und die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich.

Die arbeitnehmerseitigen Möglichkeiten sind gewiss weniger wert: So können diese die Kündigungsfrist abkürzen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen sowie ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.

Die potenziellen Einbußen halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in beträchtlicher sind bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies unumgänglich, ab und zu kommt noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots hinzu.

Die Probleme für die Arbeitnehmerseite sind möglicherweise erheblich: Eventuell endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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