Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Eine Kündigung ist im Arbeitsrecht eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Ob eine Kündigung rechtsgültig ist, hängt uneingeschränkt von deren Wirksamkeit ab, welche indes an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, drum müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es bestehen einige Möglichkeiten die Kündigungen zwecks besserer Übersicht zu klassifizieren. Man kann zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber differenzieren. Zudem lässt sich zwischen Änderungs-, Druck- und Verdachtskündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Das bedeutsamste Erfordernis für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung in jedem Fall ungültig. Indes gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer fernmündlich kündigt und in der Folge tatsächlich nicht zur Arbeit kommt, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung verursachen.

Gleichartig gewichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz sichert unzählige von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, da laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Jedoch gilt dieser Kündigungsschutz lediglich in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für viele Personengruppen gilt noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Unter keinen Umständen gekündigt werden dürfen, Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates, Schwangere sowie Mütter und Väter während der Elternzeit.

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Gießen einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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