Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Terminus "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Klar ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Dies lässt sich gut durch ein anschauliches Beispiel vermitteln.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen praktisch unkündbar sind, notwendig. Denen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Infolgedessen erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Im Augenblick geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen Kündigungen. Ganz egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", welche eine fristlose Kündigung verursachen können? Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, sinngemäß, jede Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was dann genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, das Vortäuschen einer Erkrankung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt generell nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Weiterhin darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
 
Interessanterweise muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund erwähnt sein, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Vorausgesetzt es gibt einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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