
Urlaub
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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird öfters als die schönste Zeit des Jahres beschrieben und wer mag dem schon widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten entlastet, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in den meisten Firmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Ungeachtet dessen entzünden sich an der Thematik Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Hin und wieder sind es lediglich durch Fehlschlüsse hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern.
Um solche Auseinandersetzungen zu verhindern, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen angebracht. Eigentlich langt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Findet sich dort nichts, gilt für ausnahmslos alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.
Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Im Voraus muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden – möglichst beizeiten, am besten zu Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder mündlich oder auch schriftlich geschehen, indes haben beide Möglichkeiten Vor- und Nachteile.
Hernach liegt es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit zu bewilligen. Die Gestattung des Urlaubs sollte eigentlich beizeiten erfolgen, dass der Mitarbeiter diesen planen kann, jedoch wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt.
Wittert der Beschäftigte eine Ablehnung des Antrags, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller einzig der Gang vors Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist unmissverständlich abzuraten, denn eine solche führt wahrscheinlich unmittelbar zu einer wirksamen fristlosen Kündigung.
Zur Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekam. Das Urlaubsentgelt soll vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden.
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