
Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Prinzipiell beziehen ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern jene sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie die hierfür relevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Ganz anders schaut es doch aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Freilich verspielt er dadurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Derweil verringert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nur unzureichend um eine neue Stelle, kann das weitere Sperrzeiten verursachen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld hat den Zweck, Arbeitssuchende eine Weile abzusichern, womit zuvörderst unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß von vornherein, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.
Aber auch durch bewusstes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Dazu gehört uneingeschränkt, sich früh genug arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung oftmals eine Entschuldigung genügt.
Gesetzt, dass es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher muss grundsätzlich in Schriftform erledigt werden und in diesem Zusammenhang dürfen gerne von neuem die Gründe für die Kündigung aufgezeigt werden.
Insofern die Sperre trotzdem bestehen bleibt, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Unbestritten handelt es sich bei diesem bloß um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.
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