
Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich liegt kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Der Arbeitgeber versucht dann, dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer, diesen Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Aufgrund zu erwartender Kosten passiert das am besten bereits während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Positionen zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, liegen weit auseinander. Oft findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Faktisch geben die Beschäftigten ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise individuelle Analyse festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.
Die Höhe der Abfindung

Schließlich wird die Abfindungshöhe nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind dabei aus zahlreichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, externe Hilfe zu nutzen.
Ein aufs Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt kann, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abschätzen und verfügt wegen seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
Unter bestimmten Bedingungen kann es aber doch einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung geben. Ein mit der Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung ziehen. Ferner ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
Besonders dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung durchzusetzen. Im Grundsatz gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – erforderliches Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
Hilfe durch den Fachanwalt
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